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Satzung des FamilienBande e.V.


§ 1

Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen
    • FamilienBande e.V.

  2. Er hat seinen Sitz in Zülpich und ist in das Vereinsregister eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2

Aufgaben

  1. Aufgabe des Vereins ist die Förderung der

    • Jugendhilfe (§ 52 Abs. 2 Nr. 4 AO)
    • Erziehung und Bildung (§ 52 Abs. 2 Nr.7 AO)
  2. In Erfüllung dieser Aufgaben wird der Verein insbesondere die gemeinnützige Kindertageseinrichtung FamilienBande in Zülpich als Elterninitiative betreiben. Die Voraussetzungen zur Anerkennung als Elterninitiative nach § 20 KiBiz werden vom Verein in den Stimmrechtsanteilen eingehalten.
  3. Der Verein kann Bildung und Erziehung in Form von Kursen, Spielgruppen, Seminaren, Vorträgen und sonstigen Veranstaltungen anbieten.
  4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3

Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jeder werden, der die Aufgaben des Vereins unterstützen will.
  2. Aufnahme der Mitglieder:
    1. Mitglied ist jede/r Erziehungsberechtigte der Kinder, die in der Kindertageseinrichtung FamilienBande betreut werden. Die Aufnahme in den Verein erfolgt ohne gesonderte Erklärung mit Betreuungsbeginn des jeweiligen Kindes.
    2. Mitglied kann jede weitere Person werden, die auf schriftlichen Antrag durch schriftliche Aufnahmeerklärung des Vorstandes als Mitglied bestätigt wird. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Die Ablehnung bedarf keiner Begründung.
  3. Der Austritt aus dem Verein eines Mitgliedes gemäß Absatz (2) b. ist durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zum Ende des nächsten vollen Monats möglich. Eine (anteilige) Rückerstattung von Beiträgen erfolgt nicht.
  4. Die Mitgliedschaft von Erziehungsberechtigten nach Absatz (2) a. erlischt, ohne dass es einer Erklärung bedarf, wenn kein Kind der/s Erziehungsberechtigen mehr von der Kindertageseinrichtung FamilienBande des Vereins betreut wird. Eine Aufnahme als Mitglied entsprechend Absatz (2) b. ist möglich.
  5. Die Mitgliedschaft endet ferner durch Tod, bei juristischen Personen durch deren Auflösung, oder durch Ausschluss aus einem wichtigen Grund, über den der Vorstand nach Anhörung des Betroffenen beschließt. Als wichtiger Grund gilt auch die Nichtzahlung von Mitgliedsbeiträgen über einen Zeitraum von mehr als 3 Monaten trotz Mahnung, ferner jedes Verhalten, das die vertrauensvolle und konstruktive Pädagogik im Sinne dieser Satzung oder den reibungslosen Ablauf der Tageseinrichtung beeinträchtigt oder Mitglieder oder Vorstände in ihrer Persönlichkeit verletzen. Die Betreuung des Kindes endet damit nicht automatisch.

§ 4

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind


§ 5

Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Kalenderjahr mindestens einmal statt. Darüber hinaus ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies beantragen.
  2. Zur Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand schriftlich oder per E-Mail unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Ladungsfrist von zwei Wochen einzuladen. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse oder E-Mailadresse gerichtet ist.
  3. Die Mitgliederversammlung wird durch ein Mitglied des Vorstands geleitet, soweit sie nicht einen anderen Versammlungsleiter wählt. Sie ist beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen worden ist. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder, soweit nicht in dieser Satzung an anderer Stelle eine qualifizierte Mehrheit vorgeschrieben ist.
  4. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschluss fassende Vereinsorgan. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand oder einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.

    Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über:
    • Satzungsänderungen (3/4 Mehrheit der erschienenen, stimmberechtigten Vereinsmitglieder)
    • Auflösung des Vereins (§ 8)
    • den jährlichen Vereinshaushalt
    • Festsetzung des Beitrags (§ 7)
  5. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter unterzeichnet wird.

§ 6

Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus 3 oder 5 Mitgliedern und wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Eine erneute Bestellung nach Ablauf der Amtsperiode ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihre Amtstätigkeit aufnehmen können. Im Vorstand sollte ein/e Erzieherinnen, ein/e Erziehungsberechtigte/r und ein weiteres Mitglied im Sinne von § 3 Absatz (2b) vertreten sein.
  2. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Die Mitglieder des Vorstands können Ersatz ihrer Aufwendungen beanspruchen. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass Vorstandsmitglieder im Einzelfall eine den gemeinnützigen Zwecken des Vereins angemessene Vergütung erhalten.
  3. Der Vorstand kann nach Bedarf die Geschäftsführung oder Teile der Geschäftsführung auf einzelne seiner Mitglieder delegieren. Der Vorstand kann durch Beschluss einen hauptamtlichen Geschäftsführer bestellen, der die laufenden Geschäfte des Vereins führt.
  4. Jeweils 2 Mitglieder des Vorstands vertreten den Verein nach außen gerichtlich und außergerichtlich.
  5. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse möglichst einmütig, ansonsten nach Stimmenmehrheit.
  6. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
  7. Mitglieder des Vorstands haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§ 7

Beitrag

Die Mitglieder zahlen einen monatlichen Vereinsbeitrag von bis zu 2,5- €. Die Mitgliederversammlung beschließt die Höhe des Beitrages.


§ 8

Auflösung oder Aufhebung des Vereins

  1. Beschlüsse über die Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder über den Wegfall seines gemeinnützigen Zweckes bedürfen einer Mehrheit von 3/4 aller erschienenen Mitglieder in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung.
  2. Die Liquidation wird vom Vorstand durchgeführt, sofern nicht die Mitgliederversammlung andere Liquidatoren ernennt.
  3. Das Vermögen des Vereins fällt bei Auflösung oder Aufhebung oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke an den Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband Landesverband Nordrhein-Westfalen in Wuppertal, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 9

Ermächtigung des Vorstands

Der Vorstand wird ermächtigt, bis zur Eintragung des Vereins im Vereinsregister und bis zur Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt alle zur Eintragung des Vereins und zur Erreichung der Gemeinnützigkeit notwendigen formalen Änderungen dieser Satzung in eigener Verantwortung vorzunehmen.